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Die wesentlichen Gründe für das Scheitern des Einigungsversuchs
müssen von Ihnen kurz dargelegt werden, wobei die Anlage 2 A im Zusammenwirken
mit der geeigneten Person oder Stelle, die das Scheitern des außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsversuchs bescheinigt, ausgefüllt werden kann.
Wenn der Einigungsversuch gescheitert ist, weil nicht alle Gläubiger
zugestimmt haben, ist zunächst der Anteil der ausdrücklich zustimmenden
Gläubiger mitzuteilen. Hilfreich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten
des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ist auch die Angabe der
Anzahl derjenigen Gläubiger, die sich zu dem außergerichtlichen
Plan nicht geäußert haben. Die wesentlichen Gründe, die
von den Gläubigern zur Begründung ihrer Ablehnung genannt wurden,
sollten kurz zusammengefasst werden.
Soweit der Einigungsversuch
auf Grund der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen als gescheitert
gilt (§ 305a InsO), sind der Name des vollstreckenden Gläubigers,
das Aktenzeichen des Gerichts und/oder des Gerichtsvollziehers sowie das
zuständige Amtsgericht zu bezeichnen. |
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