InsoSB Anlage 2A
(Gründe für das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans)
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17 Die wesentlichen Gründe für das Scheitern des Einigungsversuchs müssen von Ihnen kurz dargelegt werden, wobei die Anlage 2 A im Zusammenwirken mit der geeigneten Person oder Stelle, die das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs bescheinigt, ausgefüllt werden kann.

Wenn der Einigungsversuch gescheitert ist, weil nicht alle Gläubiger zugestimmt haben, ist zunächst der Anteil der ausdrücklich zustimmenden Gläubiger mitzuteilen. Hilfreich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ist auch die Angabe der Anzahl derjenigen Gläubiger, die sich zu dem außergerichtlichen Plan nicht geäußert haben. Die wesentlichen Gründe, die von den Gläubigern zur Begründung ihrer Ablehnung genannt wurden, sollten kurz zusammengefasst werden.

Soweit der Einigungsversuch auf Grund der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen als gescheitert gilt (§ 305a InsO), sind der Name des vollstreckenden Gläubigers, das Aktenzeichen des Gerichts und/oder des Gerichtsvollziehers sowie das zuständige Amtsgericht zu bezeichnen.

18 Um die Aussichten für die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens beurteilen zu können, ist es für das Gericht zunächst hilfreich, zusammengefasst zu erfahren, ob und in welchen Punkten sich der gerichtliche von dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan unterscheidet. Wesentliche Unterschiede sollten kurz angeführt werden.

Darüber hinaus kann Ihre Einschätzung, ob die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens aussichtsreich erscheint, für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung sein.

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