InsoSB 2014 | Anlage 3 Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO |
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Inhaltsverzeichnis für Hinweise | 20 |
20 | Die Abtretungserklärung müssen Sie dem Eröffnungsantrag
immer dann beifügen, wenn Sie einen Restschuldbefreiungsantrag stellen.
Die Abtretungserklärung müssen Sie eigenhändig unterschreiben.
Auf der Grundlage der Abtretungserklärung wird Ihr pfändbares
Einkommen nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens für die Dauer
der Wohlverhaltensperiode, die grundsätzlich sechs Jahre nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) endet, an den Treuhänder
abgeführt und von diesem an Ihre Gläubiger verteilt. Die Abtretungsfrist kann früher enden und die Abtretung damit für die Zukunft gegenstandslos werden, wenn Ihnen auf Ihren Antrag hin vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt wurde. - Die Restschuldbefreiung wird bereits nach fünf Jahren erteilt, wenn zumindest die Kosten des Verfahrens gezahlt werden. - Werden die Verfahrenskosten gezahlt und ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb von drei Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Betrag zugeflossen, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent erlaubt, kann die Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren erlangt werden. - Meldet im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung an oder werden die Forderungen aller Insolvenzgläubiger befriedigt und auch alle sonstigen Masseverbindlichkeiten neben den Verfahrenskosten gezahlt, kann jederzeit Restschuldbefreiung erteilt werden. Bitte lesen Sie die in der Anlage 3 enthaltenen Erläuterungen zur Abtretungserklärung gründlich durch. Liegen Abtretungen oder freiwillige Verpfändungen nicht Forderungspfändungen auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor, geben Sie dies bitte im Einzelnen im Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis an.57 , 58. Dort können Sie auch ggf. Kopien der Abtretungsvereinbarungen beifügen. |
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