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Wenn Sie innerhalb der vergangenen zwei Jahre Gegenstände oder
Forderungen an eine der im Antragsformular im Einzelnen aufgeführten
nahestehenden Personen veräußert haben, müssen Sie ebenfalls
den Empfänger, den veräußerten Gegenstand und den Wert dieses
Gegenstandes bzw. der von Ihnen erhaltenen Gegenleistung mitteilen. Wenn
Ihnen nahestehende Personen im Sinne des § 138 InsO betroffen sind,
welche nicht bereits unter die Nummern 2.1 bis 2.6 fallen, geben Sie dies
einschließlich einer Erläuterung des Verhältnisses zu Ihnen
unter Nummer 2.7 an. |
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