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In dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis müssen Sie alle
Ihre Gläubiger mit allen gegen Sie gerichteten Forderungen aufführen.
Dabei genügt hier die Kurzbezeichnung des Gläubigers; die vollständigen
Angaben zu den Gläubigern müssen Sie im Allgemeinen Teil des Gerichtlichen
Schuldenbereinigungsplans 69
erfassen. Achten Sie bitte darauf, dass die lfd. Nr. des Gläubigers
im Schuldenbereinigungsplan und im Gläubigerverzeichnis jeweils übereinstimmt.
Die einzelnen Forderungen sind nach dem Betrag der Hauptforderung, den
hierauf beanspruchten Zinsen und den vom Gläubiger geltend gemachten
Kosten aufzuschlüsseln. Bei der Berechnung der Zinsen sollte möglichst
für alle Gläubiger ein einheitlicher Stichtag zugrunde gelegt
sein. Der Tag, bis zu dem die Zinsen berechnet sind, ist anzugeben. Wenn
Sie die Forderung ganz oder teilweise für unbegründet halten,
können Sie dies in der Spalte „Forderungsgrund“ anmerken.
In der letzten Spalte ist die Summe aller Forderungen eines Gläubigers
einschließlich aller Zinsen und Kosten anzugeben.
Die zweite Seite des Gläubiger- und Forderungsverzeichnisses müssen
Sie bei einem handschriftlichen Ausfüllen wegen der darauf befindlichen
Versicherung nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch einreichen, wenn alle
Angaben zu Gläubigern und Forderungen auf der ersten Seite Platz finden.
Sollten mehr als 26 Forderungen einzutragen sein, kann die erste Seite des
Verzeichnisses kopiert und eingelegt werden. Wenn das Formular mit dem Computer
ausgefüllt wird, dürfen hier nach Aufhebung des Dokumentschutzes
Zeilen eingefügt oder gelöscht werden.
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