InsoSB 2014 Anlage 7 B
Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren
Besonderer Teil – Ergänzende Regelungen
TechRes GmbH


Inhaltsverzeichnis für Hinweise 72

72 Wenn Forderungen der Gläubiger gesichert sind (z. B. durch eine Lohnabtretung, eine Sicherungsübereignung, ein Pfandrecht, eine Bürgschaft oder Mithaftung Dritter), müssen Sie hier regeln, inwieweit diese Sicherungsrechte von dem Plan berührt werden. Sie können hier z. B. bestimmen, dass während der Laufzeit alle Pfändungsmaßnahmen und Abtretungen ruhen und nach vollständiger Erfüllung des Plans wegfallen. Auch können Sie regeln, ob und in welchem Umfang die Mithaftung anderer Personen (z. B. Bürgen) entfallen soll.

Wenn gegen Sie die Zwangsvollstreckung betrieben wird und das Gericht im Anschluss an Ihren Insolvenzantrag die Zwangsvollstreckung vorläufig einstellt, sollten Sie hier auch regeln, ob die vorläufig nicht an die Gläubiger ausgezahlten Pfändungsbeträge beim Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans an die Pfändungsgläubiger ausgekehrt oder im Rahmen des Zahlungsplans anteilig an die Gläubiger verteilt werden sollen.

Ob und in welchem Umfang Sie darüber hinaus ergänzende Regelungen in Ihren Schuldenbereinigungsplan aufnehmen, ist Ihnen überlassen. Über die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten kann Sie die Person oder Stelle beraten, die den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch begleitet hat. In Betracht kommen insbesondere Verschlechterungs- oder Besserungsklauseln, die einerseits Sie bei einer Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Situation davor schützen, Ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Plan nicht mehr erfüllen zu können, andererseits den Gläubigern das Recht geben, bei einer deutlichen Besserung Ihrer Vermögensverhältnisse eine Anpassung der Zahlungen zu verlangen. Sinnvoll im Hinblick auf die mögliche Zustimmungsersetzung durch das Insolvenzgericht kann darüber hinaus die Aufnahme einer Verfallklausel sein, wonach die Gesamtforderung Ihrer Gläubiger für den Fall, dass Sie Ihre Zahlungspflichten aus dem Plan nicht erfüllen, unter bestimmten Voraussetzungen wieder in voller Höhe auflebt.


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