72 |
Wenn Forderungen der Gläubiger gesichert sind (z. B. durch eine
Lohnabtretung, eine Sicherungsübereignung, ein Pfandrecht, eine Bürgschaft
oder Mithaftung Dritter), müssen Sie hier regeln, inwieweit diese Sicherungsrechte
von dem Plan berührt werden. Sie können hier z. B. bestimmen,
dass während der Laufzeit alle Pfändungsmaßnahmen und Abtretungen
ruhen und nach vollständiger Erfüllung des Plans wegfallen. Auch
können Sie regeln, ob und in welchem Umfang die Mithaftung anderer
Personen (z. B. Bürgen) entfallen soll.
Wenn gegen Sie die Zwangsvollstreckung betrieben wird und das Gericht
im Anschluss an Ihren Insolvenzantrag die Zwangsvollstreckung vorläufig
einstellt, sollten Sie hier auch regeln, ob die vorläufig nicht an
die Gläubiger ausgezahlten Pfändungsbeträge beim Zustandekommen
des Schuldenbereinigungsplans an die Pfändungsgläubiger ausgekehrt
oder im Rahmen des Zahlungsplans anteilig an die Gläubiger verteilt
werden sollen.
Ob und in welchem Umfang Sie darüber hinaus ergänzende Regelungen
in Ihren Schuldenbereinigungsplan aufnehmen, ist Ihnen überlassen. Über
die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten kann Sie die Person
oder Stelle beraten, die den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch
begleitet hat. In Betracht kommen insbesondere Verschlechterungs- oder Besserungsklauseln,
die einerseits Sie bei einer Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Situation
davor schützen, Ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Plan nicht mehr
erfüllen zu können, andererseits den Gläubigern das Recht
geben, bei einer deutlichen Besserung Ihrer Vermögensverhältnisse
eine Anpassung der Zahlungen zu verlangen. Sinnvoll im Hinblick auf die
mögliche Zustimmungsersetzung durch das Insolvenzgericht kann darüber
hinaus die Aufnahme einer Verfallklausel sein, wonach die Gesamtforderung
Ihrer Gläubiger für den Fall, dass Sie Ihre Zahlungspflichten
aus dem Plan nicht erfüllen, unter bestimmten Voraussetzungen wieder
in voller Höhe auflebt.
|
|