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Wenn Sie einen Verfahrensbevollmächtigten oder eine Verfahrensbevollmächtigte
für das Insolvenzverfahren haben, teilen Sie bitte zunächst mit,
ob sich diese Vollmacht über das gesamte Verfahren erstreckt oder auf
die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens beschränkt
ist. Angehörige einer als geeignet anerkannten Stelle, die nicht über
eine Zulassung nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügen, sind als Verfahrensbevollmächtigte
nur für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren zugelassen (§
305 Abs. 4 InsO). Sie können eine schriftliche Vollmacht, aus der sich
der Umfang der Bevollmächtigung ergibt, beifügen. Die Vollmacht
kann auch nachgereicht werden. |
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