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Die Abtretungserklärung müssen Sie dem Eröffnungsantrag
immer dann beifügen, wenn Sie einen Restschuldbefreiungsantrag gestellt
haben. Die Abtretungserklärung müssen Sie eigenhändig unterschreiben.
Auf der Grundlage der Abtretungserklärung wird Ihr pfändbares
Einkommen nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens für die Dauer
der Wohlverhaltensperiode, die im Regelfall sechs Jahre nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens endet, an den Treuhänder abgeführt und
von diesem an Ihre Gläubiger verteilt. Bitte lesen Sie die in der Anlage
3 enthaltenen Erläuterungen zur Abtretungserklärung gründlich
und prüfen Sie, ob Sie von der Abtretungserklärung erfasste Forderungen
in der Vergangenheit abgetreten oder freiwillig verpfändet haben.
Auf Abtretungen oder freiwillige Verpfändungen - nicht auf Forderungspfändungen
auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - müssen
Sie in der Abtretungserklärung hinweisen; die Einzelheiten sind dann
im Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis
57 ,
58 anzugeben. Dort können Sie auch ggf. Kopien der Abtretungsvereinbarungen
beifügen. |
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