InsoSB Anlage 6
(Gläubiger- und Forderungsverzeichnis)
TechRes GmbH


Inhaltsverzeichnis für Hinweise 65

65 In dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis müssen Sie alle Ihre Gläubiger mit allen gegen Sie gerichteten Forderungen aufführen. Dabei genügt hier die Kurzbezeichnung des Gläubigers; die vollständigen Angaben zu den Gläubigern müssen Sie im Allgemeinen Teil des Gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans 69 erfassen.

Achten Sie bitte darauf, dass die lfd. Nr. des Gläubigers im Schuldenbereinigungsplan und im Gläubigerverzeichnis jeweils übereinstimmt. Zu jedem Gläubiger müssen Sie die Forderungen erfassen, die gegen Sie geltend gemacht werden, auch wenn Sie eine Forderung für unbegründet halten. Wenn ein Gläubiger mehrere rechtlich selbständige Forderungen gegen Sie geltend macht, ist jede Hauptforderung in eine neue Zeile einzutragen:

Die einzelnen Forderungen sind nach dem Betrag der Hauptforderung, den hierauf beanspruchten Zinsen und den vom Gläubiger geltend gemachten Kosten aufzuschlüsseln. Bei der Berechnung der Zinsen sollte möglichst für alle Gläubiger ein einheitlicher Stichtag zugrunde gelegt sein. Der Tag, bis zu dem die Zinsen berechnet sind, ist anzugeben.

Wenn Sie die Forderung ganz oder teilweise für unbegründet halten, können Sie dies in der Spalte "Forderungsgrund" anmerken. In der letzten Spalte ist die Summe aller Forderungen eines Gläubigers einschließlich aller Zinsen und Kosten anzugeben.

Die zweite Seite des Gläubiger- und Forderungsverzeichnisses müssen Sie bei einem handschriftlichen Ausfüllen wegen der darauf befindlichen Versicherung nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch einreichen, wenn alle Angaben zu Gläubigern und Forderungen auf der ersten Seite Platz finden. Sollten mehr als 26 Forderungen einzutragen sein, kann die erste Seite des Verzeichnisses kopiert und eingelegt werden. Wenn der Vordruck mit dem Computer ausgefüllt wird, dürfen hier nach Aufhebung des Dokumentschutzes Zeilen eingefügt oder gelöscht werden.

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