InsoSB | Anlage 7 (Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren - Allgemeiner Teil) |
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Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan enthält Ihre Vorschläge
zu einer einvernehmlichen Einigung mit Ihren Gläubigern. Wenn das Gericht
eine solche Einigung für möglich hält, ordnet es die Durchführung
des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens an. Es verzichtet auf
die Durchführung, wenn eine Einigung unwahrscheinlich ist. Vor der
Entscheidung des Gerichts erhalten Sie Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Annahme des Schuldenbereinigungsplans im gerichtlichen Verfahren ist auch nach dem Scheitern eines inhaltsgleichen außergerichtlichen Einigungsversuchs möglich, weil im gerichtlichen Verfahren das Schweigen der Gläubiger als Zustimmung zu dem Plan gilt, und weil das Gericht die Widersprüche einzelner Gläubiger auf Ihren Antrag hin ersetzen kann, sofern die Mehrheit der Gläubiger dem Plan zugestimmt hat und die zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der gesamten Forderungen auf sich vereinigen. |
68 | In der inhaltlichen Gestaltung des Schuldenbereinigungsplans sind Sie
weitgehend frei. Das Gesetz bestimmt lediglich, dass der Plan Regelungen über
die Sicherheiten der Gläubiger enthalten muss. Deshalb sind neben dem
Allgemeinen Teil stets auch die ergänzenden Regelungen (Anlage 7 B)
72 einzureichen. Ob Sie für Ihr
Angebot an die Gläubiger daneben den Musterplan mit Einmalzahlung oder
festen Raten 70 , den Musterplan
mit flexiblen Raten 71 oder einen
von diesen Vorgaben abweichenden sonstigen Plan verwenden, ist Ihnen freigestellt.
Für Gestaltung und Inhalt eines sonstigen Plans bestehen keine zwingenden
Vorgaben. Sie sollten aber stets darauf achten, dass sich aus dem Plan genau
ergibt, wem Sie welche Leistungen zu welchem Zeitpunkt anbieten. Der Plan
sollte präzise, verständlich und nachvollziehbar sein, damit Ihre
Gläubiger und das Gericht zweifelsfrei erkennen können, welche
Rechte und Pflichten durch den Plan begründet werden. Bitte beachten Sie auch, dass Ihren Gläubigern außer dem Plan nur die Vermögensübersicht zugestellt wird, sodass sich alle wesentlichen Informationen zu Ihren Verbindlichkeiten auch aus dem Plan ergeben sollten. |
69 | Jeder Ihnen bekannte Gläubiger ist mit seiner vollständigen,
zustellungsfähigen Anschrift und, soweit - etwa bei Gesellschaften
(GmbH, KG usw.) oder bei Minderjährigen - geboten, unter Angabe des
gesetzlichen Vertreters anzugeben. Die Angabe von Postfachanschriften ist
nicht zulässig. Soweit Ihnen ein Verfahrensbevollmächtigter des
Gläubigers bekannt ist, können Sie diesen gleichfalls hier angeben.
Die Gläubiger sind fortlaufend zu nummerieren. Aus Gründen der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die Gläubiger in alphabetischer Reihenfolge zu sortieren. Zu jedem Gläubiger ist die Gesamthöhe seiner Forderungen sowie deren prozentualer Anteil an der Gesamtverschuldung mitzuteilen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Nummerierung auch im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis 65 und im Besonderen Teil des Schuldenbereinigungsplans 70 , 71 einheitlich verwenden |
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