InsoSB Anlage 7 A
Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren
Besonderer Teil - Musterplan mit flexiblen Raten
TechRes GmbH


Inhaltsverzeichnis für Hinweise 71

71 Der Musterplan mit flexiblen Raten ist für die Fälle gedacht, in denen Sie Ihren Gläubigern keine festen Raten anbieten können oder wollen. Die Grundlage für die Berechnung der flexiblen Raten bildet dabei der pfändbare Teil Ihres Einkommens. Sie können Ihren Gläubigern zusätzlich zu dem pfändbaren Einkommensteil auch einen Teil Ihres unpfändbaren Einkommens anbieten oder bestimmen, dass Ihnen nach einer gewissen Laufzeit des Plans ein Teil des pfändbaren Einkommens verbleiben soll. Soweit der von Ihnen angebotene Zahlbetrag nicht dem jeweils pfändbaren Teil Ihres Einkommens entsprechen soll, müssen Sie dies in einer Ergänzenden Regelung (Anlage 7 B) 72 eindeutig bestimmen.

Bitte geben Sie beim flexiblen Plan zunächst Ihre Gesamtverschuldung (die Summe aller Forderungen Ihrer Gläubiger aus dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis) sowie den derzeit pfändbaren Teil Ihres Einkommens an.

Für die Durchführung des Plans besonders wichtig ist die Angabe der Gesamtlaufzeit des Plans, der Zahlungsweise und des Beginns der Laufzeit. Soweit diese Angaben für alle Gläubiger in gleicher Weise gelten, machen Sie die Angaben bitte nur in der hierfür vorgesehenen allgemein gültigen Rubrik "Zahlungsweise und Fälligkeit". Nur wenn für einzelne Gläubiger unterschiedliche Regelungen gelten sollen, müssen Sie Spalte "Zahlungsweise und Fälligkeit" für diese Gläubiger ausfüllen.

Bitte beachten Sie bei der Bestimmung des Beginns der Laufzeit, dass Sie Zahlungen erst aufnehmen können, wenn das Gericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplans festgestellt hat. Es empfiehlt sich daher, für den Beginn der Laufzeit keinen festen Zeitpunkt, sondern eine auf die Annahme des Schuldenbereinigungsplans bezogene Regelung vorzusehen (z. B.: "monatlich zum 3. Werktag, erstmals in dem auf die Feststellung der Annahme des Schuldenbereinigungsplans folgenden Monat").

Geben Sie in dem nachfolgenden Zahlungsplan nach der lfd. Nr. aus dem Allgemeinen Teil des Schuldenbereinigungsplans 69 und der Kurzbezeichnung des Gläubigers bitte zunächst an, ob die Forderung des Gläubigers gesichert ist (z. B. durch eine Lohnabtretung, eine Sicherungsübereignung, ein Pfandrecht oder eine Bürgschaft oder Mithaftung Dritter). Soweit dies der Fall ist, müssen Sie in den Ergänzenden Regelungen (Anlage 7 B) 72 regeln, inwieweit diese Sicherungsrechte von dem Plan berührt werden.

Sodann sind die Forderungen des Gläubigers, wie im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis 65 erläutert, jeweils nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten aufgeschlüsselt anzugeben. Die Aufschlüsselung dient hier zur Information der übrigen Gläubiger, denen das Gläubiger- und Forderungsver-zeichnis nicht zugestellt wird.

Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit sind auch im Schuldenbereinigungsplan mehrere Forderungen eines Gläubigers getrennt aufzuführen. Auch kann der Anteil des Gläubigers am Zahlbetrag bei mehreren Hauptforderungen eines Gläubigers unterschiedlich sein (etwa wegen nur teilweise bestehender Sicherungsrechte oder bei einer Forderung, deren Berechtigung Sie nicht oder nur teilweise anerkennen).

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