InsoSB Anlage 5 - Ergänzungsblatt 5 C
(Forderungen, Rechte aus Erbfällen)
TechRes GmbH


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36 Soweit Sie private Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeits- oder Rentenversicherungen abgeschlossen haben, besteht, auch wenn die Versicherungsleistungen noch nicht fällig sind, für den Fall der Auflösung des Versicherungsvertrags regelmäßig ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes. Bitte ermitteln Sie daher bei solchen Versicherungen möglichst den derzeitigen Rückkaufwert. Die Versicherungsbeiträge hinsichtlich dieser Versicherungen müssen Sie als regelmäßige Zahlungsverpflichtung im Ergänzungsblatt 5 J 62 angeben. Im Übrigen können Forderungen aus Versicherungsverträgen etwa bestehen wegen Beitragsrückerstattungen oder wegen Erstattungsansprüchen aus der Haftpflicht-, Hausrat- oder privaten Krankenversicherung.

37 Wenn Sie noch Ansprüche gegen Ihren derzeitigen oder einen früheren Arbeitgeber haben, die nicht als laufende Einkünfte im Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis 50 anzugeben sind, geben Sie hier bitte die vollständige Anschrift des Arbeitgebers sowie die Art und die Höhe der geschuldeten Leistungen an.

38 Geben Sie bitte nicht nur bereits durch Bescheid festgestellte Steuererstattungsansprüche an, sondern teilen Sie auch mit, wenn Sie auf Grund einer abgegebenen Steuererklärung mit einer Steuererstattung rechnen.

39 Hier sind alle sonstigen Zahlungsansprüche anzugeben, die nicht - wie etwa Ihre Rückzahlungsansprüche aus einem privaten Darlehen (Ergänzungsblatt 5 A zum Vermögensverzeichnis) 32 - bereits in einer anderen Rubrik erfasst werden. Hierunter fällt z. B. auch der Anspruch auf Rückzahlung einer von Ihnen geleisteten Mietkaution. Ggf. können Sie hier auch Angaben zur Einbringlichkeit des Zahlungsanspruchs machen, wenn etwa der Zahlungsanspruch von dem Gegner bestritten wird, oder wenn sich der Schuldner der Forderung im Vermögensverfall befindet.

40 Soweit Ihnen nach einem Erbfall möglicherweise Rechte als Erbe bzw. Miterbe oder Pflichtteilsansprüche zustehen, teilen Sie bitte die Art und den ungefähren Wert Ihres Anspruchs auch dann mit, wenn die Rechtsnachfolge noch ungeklärt ist.


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