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Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann nur in Verbindung mit einem
eigenen Eröffnungsantrag gestellt werden. Er ist aber nicht Voraussetzung
für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, sodass Sie an dieser
Stelle eindeutig erklären müssen, ob Sie einen Restschuldbefreiungsantrag
stellen oder nicht. Wenn das Insolvenzverfahren nicht bereits durch einen
erfolgreichen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan
66 beendet wird, können
Sie die Befreiung von Ihren Verbindlichkeiten nur durch einen Antrag auf
Restschuldbefreiung oder durch ein Insolvenzplanverfahren erlangen. Andernfalls
können die Gläubiger ihre Forderungen, wenn sie nicht im Insolvenzverfahren
erfüllt worden sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterhin
geltend machen. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in §
302 InsO genannten Forderungen, insbesondere also Forderungen aus vorsätzlich
begangener unerlaubter Handlung, aus rückständigem gesetzlichen
Unterhalt, den Sie vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt haben,
aus einem Steuerschuldverhältnis, wenn Sie damit wegen einer Steuerstraftat
(Steuerhinterziehung, § 370 Abgabenordnung [AO]; gewerbsmäßiger,
gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel, § 373 AO; Steuerhehlerei, §
374 AO) rechtskräftig verurteilt worden sind, sowie Geldstrafen.
Wenn Sie den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, müssen Sie
zu Nummer II. 2. a) weiter erklären, ob Sie bereits früher einen
solchen gestellt haben. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie die Nummern
II. 2. b) und c) nicht mehr ausfüllen. Haben Sie hingegen bereits früher
einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, geben Sie dies unter Nennung
des Datums, des Aktenzeichens und des betroffenen Gerichts an. In diesem
Fall erklären Sie zu Nummer II. 2. b) zudem, ob und wann Ihnen die
Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde.
Wurde die Restschuldbefreiung
versagt, muss auch noch der konkrete Versagungsgrund unter Nummer II. 2.
c) angegeben werden. Den betreffenden Versagungsgrund können Sie dem
Beschluss des Gerichts entnehmen. Eine Insolvenzstraftat liegt vor bei einer
Verurteilung wegen Bankrotts, §§ 283, 283a Strafgesetzbuch (StGB),
wegen Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB, und wegen
Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB. Die Versagung der Restschuldbefreiung
nach §§ 287 Abs. 1 Satz 3, 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt vor, wenn
Sie bereits in einem früheren Verfahren die zu Nummer II. 2. geforderten
Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig
erklärt haben. |
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