InsoSB Anlage 4 - Vermögensübersicht TechRes GmbH


Inhaltsverzeichnis für Hinweise 21

22

23 24 25 26 27 28 29

21 Die Vermögensübersicht enthält mit Ihrer Erklärung zur Vermögenslage die gedrängte Zusammenfassung Ihres gesamten Vermögens und Einkommens. Sie dient den Gläubigern, denen das Vermögensverzeichnis 30 nicht zugestellt wird, und dem Gericht dazu, sich einen raschen und im Wesentlichen vollständigen Überblick über Ihre Vermögenssituation zu verschaffen. Regelmäßig müssen Sie die Angaben in der Vermögensübersicht durch weitergehende Angaben in den Ergänzungsblättern 5 A bis 5 K zum Vermögensverzeichnis 31 - 64 ergänzen.

22 Ihre Angaben zum Vermögen erfassen außer Ihrem Bargeld alle Vermögensgegenstände, die in den Ergänzungsblättern 5 A bis 5 F zum Vermögensverzeichnis 31 - 49 aufgeführt sind. Um die Angaben vollständig und richtig zu machen, sollten Sie daher diese Anlagen vor dem Ausfüllen sorgfältig durchgehen. Der Wert der Vermögensgegenstände ist in der Vermögensübersicht jeweils mit dem Gesamtbetrag einer Vermögensgruppe anzugeben.

Soweit Vermögensgegenstände mit Sicherungsrechten Dritter belastet sind (z. B. Pfändungen, Sicherungsabtretungen an Ihre Bank, Eigentumsvorbehalte, Grundschulden), ist in der Spalte "Sicherungsrechte Dritter" der derzeitige, ungefähre Wert der Belastung, der sich regelmäßig aus der Höhe Ihrer restlichen Verbindlichkeit ergibt, anzugeben. Genaue Angaben zu den Sicherungsrechten machen Sie in dem Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis 56 .

23 Um die Angaben zu Ihren monatlichen Einkünften vollständig machen zu können, gehen Sie bitte zunächst das Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis 50 - 53 sorgfältig durch. Geben Sie dann jeweils den Nettogesamtbetrag der Einkünfte an. Soweit die Einkünfte mit Sicherungsrechten Dritter belastet sind (insbesondere Gehaltspfändungen und -abtretungen) ist in der Spalte "Sicherungsrechte" die ungefähre Höhe der gesicherten Schuld einzusetzen. Bestehen Sicherungsrechte zu Gunsten mehrerer Gläubiger, so sind diese zusammenzurechnen. Genaue Angaben zu den Sicherungsrechten machen Sie bitte in dem Ergänzungsblatt 5 H zum Vermögensverzeichnis 56 - 59 .

24 Ihre jährlichen Einkünfte umfassen alle sonstigen, regelmäßigen Einkünfte, die im Einzelnen im Ergänzungsblatt 5 G zum Vermögensverzeichnis 50 , 54 , 55 aufgeführt werden und hier mit ihrem Jahresnettogesamtbetrag anzugeben sind.

25 Soweit Ihre Einkünfte nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, geben Sie bitte hier an, durch welche Zuwendungen Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten. Soweit Sie Unterstützungsleistungen von dritter Seite (z. B. durch Angehörige oder Freunde) erhalten, sind diese genau zu bezeichnen (Unterkunft, Verpflegung etc.); Bargeldzuwendungen sind mit ihrer monatlichen Durchschnittshöhe anzugeben.

26 Ihre regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen, insbesondere die von Ihnen tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen und Mietzahlungen, werden im Ergänzungsblatt 5 J zum Vermögensverzeichnis 60 - 62 erfasst und hier zusammengefasst.

27 Die Erklärung zur Vermögenslosigkeit können Sie nur abgeben, wenn Sie im Vermögensverzeichnis und in den Ergänzungsblättern keine Angaben zu machen haben, weil Sie weder über Vermögen noch über regelmäßge Einkünfte (hierunter fällt auch der Bezug von Sozialhilfe) verfügen und Ihren notwendigen Lebensunterhalt ausschließlich durch die unter 25 erläuterten Leistungen bestreiten.

28 Soweit Sie in dem Ergänzungsblatt 5 K zum Vermögensverzeichnis 63 - 64 Angaben zu Schenkungen und Veräußerungen zu machen haben, sind diese hier mit ihrem Gesamtwert anzugeben.

29 Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 InsO müssen Sie Ihren Angaben in der Vermögensübersicht, im Vermögensverzeichnis und im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis die Erklärung beifügen, dass die darin enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben versichern Sie mit Ihrer Unterschrift. Bitte prüfen Sie daher jeweils besonders sorgfältig, ob Sie die Fragen zutreffend und umfassend beantwortet haben. Wenn Sie bewusst oder aus Nachlässigkeit falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, kann Ihnen auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden. Wer bewusst falsche oder unvollständige Angaben macht, um einen Vermögensvorteil (z. B. die Restschuldbefreiung) zu erlangen, macht sich wegen Betruges strafbar.

Inhaltsverzeichnis für Hinweise 21

22

23 24 25 26 27 28 29